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Wieder Training für die Erwachsenen

Hallo Bushidos,

ab kommender Woche kann das Training der Erwachsenen zu den gewohnten Zeiten wieder stattfinden. Das Wettkampftraining startet weiterhin ab 17:30 Uhr!

DIe Voraussetzungen habe ich auszugsweise von der Internetseite des Landessportbundes Sachsen kopiert. Den kompletten Text findet ihr unter: https://www.sport-fuer-sachsen.de/fuer-mitglieder/vereinsberatung/corona-faq

1) Organisierter Vereins- bzw. Amateursport

MIT ERLEICHTERUNGEN: Anlagen und Einrichtungen des Sportbetriebs, Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen dürfen unter folgender Maßgabe öffnen:

–> Innensportanlagen: Zugangsregelung 2G-Plus, Hygienekonzept, Kontakterfassung (§ 21a Abs. 14 S.1 Nr.1)
–> Anleitungspersonal für alle Altersgruppen: Zugangsregelung 3G (§§ 21 a Abs. 14 S. 3; 13 Abs. 2 S. 2, Abs. 2 S. 2)
Die Normen beziehen sich auf die aktuelle Änderung der Corona-NotfallVO, es sei denn es wird explizit auf einen anderen Gesetzestext verwiesen

Sofern der Zugang nur über die 2G-Plus Regelung erfolgt, gilt grundsätzlich die Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises sowie eines zusätzlichen Testnachweises. Dieser zusätzliche Testnachweis kann ausnahmsweise in folgenden Fällen entfallen:
–> es besteht der Nachweis einer Auffrischungsimpfung (sog. Booster Impfung),
–> bei Kindern bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres oder sofern diese noch nicht eingeschult wurden,
–> bei Schülern, die der Testpflicht nach der Schul- und Kita-Coronaverordnung unterliegen,
–> es besteht aus gesundheitlichen Gründen keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission,
–> es besteht der Nachweis über die Erst- und Zweitimpfung sowie ein Genesenennachweis, welcher nicht älter als 6 Monate ist oder es besteht ein Nachweis über die Erst- und Zweitimpfung, welcher nicht jünger als 14 Tage und nicht älter als drei Monate ist.

Die jeweiligen Zugangsregelungen sind zu kontrollieren und zu erfassen. Die erforderlichen Kontakterfassungen können manuell oder digital erfolgen. Die ausschließlich zu diesem Zweck erfolgte Kontakterfassung sollte folgende Daten umfassen (§ 2 Abs. 2): Name, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse, Anschrift, Zeitraum und Ort des Besuchs. Die erfassten Kontaktdaten sind unzugänglich für Unbefugte aufzubewahren.

Den Nachweis eines negativen Tests könnt ihr auf diesen drei Wegen erbringen (§ 2 Nr. 7 SchAusnahmV):
–> vor Ort unter Aufsicht desjenigen, der diese Schutzmaßnahme kontrolliert (Test werden wir als Verein bereitstellen, der Test glit nur in unserer Einrichtung)
–> durch betriebliche Testungen i.R.d. Arbeitsschutzes
–> durch Leistungserbringer wie z.B. Testzentren, Apotheken, Ärzte.

Generell zulässig ist die Öffnung der Sportstätten für Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Als Zugangsregelung gilt hier 3G. Somit müssen alle Kinder und das Anleitungspersonal einen Impf-, Genesenen- oder Testnachweis vorlegen und dieser muss durch den Betreiber/Veranstalter erfasst werden (§ 13 Abs. 3).

Wir hoffen auf euer zahlreiches Erscheinen ab Dienstag.

Eure Trainer

P.S. Wir brauchen über Sinn und Zweck dieser Regeln nicht zu diskutieren, wir haben sie nicht erfunden. Falls jemand etwas nicht versteht, dann ist das ok. Ich verstehe auch nicht alles.

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